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Die Lösung

Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz

Seit 1999 können Privatleute ebenso wie früher lediglich die Firmen „Konkurs“ anmelden. Bei Privatleuten spricht man hierbei von dem Verbraucherinsolvenzverfahren.

Mit der Einführung dieses Verfahrens erhalten Schuldner eine wirkliche Perspektive. So wird den Schuldnern die Möglichkeit eröffnet, durch Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages bei Gericht nach bereits 3, 5 bzw. 6 Jahren einen staatlichen Schuldenerlass (sog. Restschuldbefreiung) zu erhalten.

 

Bisheriges Recht: 

Die Verkürzung auf 3 Jahre gilt für die Fälle, bei denen die Gläubiger zu 35% und die Verfahrenskosten bezahlt werden

Die Verkürzung auf 5 Jahre gilt für die Fälle, bei denen zumindest die Verfahrenskosten (Gericht und Insolvenzverwalter) bezahlt werden

 

Neues Recht voraussichtlich ab dem 01.10.2020:

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass alle Insolvenzverfahren pauschal auf 3 Jahre verkürzt werden sollen. Die o.g. Bedingungen entfallen. 

 

Durch dieses gerichtliche Verfahren eröffnet der Gesetzgeber den Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang in zumindest absehbarer Zeit. Ohne die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schaffen es Schuldner häufig nur, die immer weiter anfallenden Zinsen zu begleichen, ohne dass der Schuldenberg als solcher abnimmt.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wendet sich an alle Schuldner, unabhängig von der Zahl der Gläubiger bzw. von der Höhe der Schulden.

Seit 1999 gab es zwischenzeitlich bereits über 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren pro Jahr vor den Amtsgerichten. Die Zahl ist noch einmal dadurch gestiegen, dass die Gerichtskosten nun im Regelfall gestundet werden können.

 

Beratungstermine mit staatlicher Kostenübernahme in Stuttgart, Karlsruhe und Waiblingen unter: 

Tel.: 07151 / 60 61 02

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren 

  1. Individuelle Beratung
  2. Die Gläubiger werden von unserer Kanzlei außergerichtlich angeschrieben. In diesem Verfahrensstadium wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und dabei Teilschuldenerlasse auszuhandeln (Schuldenbereinigungsplan). Vergleichsangebote wie Einmalzahlungen (z.B. 15%), feste Raten oder flexible Raten abhängig von Ihrem jeweiligen Einkommen werden wir mit Ihnen vorab besprechen und Vor- und Nachteile abwägen.
  3. Stimmen mehr als 50% der Gläubiger dem Vergleich zu, so können wir die Minderheit der Gläubiger vom Gericht überstimmen lassen (gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan)
  4. Bei einer Zustimmungsquote unter 50% stellen wir für Sie beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht - den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung und vertreten auf Wunsch bis zum Ende des Verfahrens. Für diese weitere Tätigkeit fallen gesetztliche Gebühren an.
  5. In dem geordneten Gerichtsverfahren können die Gläubiger nun ihre einzelnen Forderungen zur Insolvenz anmelden. Einzelvollstreckungen von Gläubigern mittels Gerichtsvollzieher etc. sind dann nicht mehr erlaubt (Einzelvollstreckungsschutz). Das Gericht prüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das an die Gläubiger verteilt werden kann.
  6. Danach beginnt die sogenannte „Wohlverhaltensperiode". Sie dauert 3, 5 bzw. 6 Jahre (ab Eröffnung) und wird von einem Insolvenzverwalter begleitet. 
    Sollten Sie in dieser Zeit Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen, also des Existenzminimums haben, so wird der überschießende Betrag an die Gläubiger über ein Treuhänderkonto abgeführt. Dies ließe sich jedoch auch ohne Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verhindern. Der Schuldner hat sich insofern "wohl" zu verhalten, als er alle Einkommens- und Vermögenszuwächse sowie sonstige Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen hat.
  7. Sind die 3, 5 bzw. 6 Jahre vorbei, erlässt das Gericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Restschulden (Restschuldbefreiung). Noch offene (Alt-) Forderungen der Gläubiger sind damit erloschen.

 

Kontakt:     Tel.: 07151 / 60 61 02

 

Kanzlei Stuttgart:      Königstr. 26, 70173 Stuttgart

Kanzlei Waiblingen:   Bahnhofstr. 45, 71332 Waiblingen

Kanzlei Karlsruhe:     Ludwig-Erhard-Allee 10, 76131 Karlsruhe