Seit 1999 können Privatleute ebenso wie früher lediglich die Firmen „Konkurs“ anmelden. Bei Privatleuten spricht man hierbei von dem Verbraucherinsolvenzverfahren.
Mit der Einführung dieses Verfahrens erhalten Schuldner eine wirkliche Perspektive. So wird den Schuldnern die Möglichkeit eröffnet, durch Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages bei Gericht nach bereits 6 Jahren einen staatlichen Schuldenerlass (sog. Restschuldbefreiung) zu erhalten.
Durch dieses gerichtliche Verfahren eröffnet der Gesetzgeber den Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang in zumindest absehbarer Zeit. Ohne die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schaffen es Schuldner häufig nur, die immer weiter anfallenden Zinsen zu begleichen, ohne dass der Schuldenberg als solcher abnimmt.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wendet sich an alle Schuldner, unabhängig von der Zahl der Gläubiger bzw. von der Höhe der Schulden.
Seit 1999 gab es zwischenzeitlich bereits über 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren vor den Amtsgerichten. Die Zahl ist noch einmal dadurch gestiegen, dass die Gerichtskosten nun im Regelfall gestundet werden können.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Individuelle Beratung
Die Gläubiger werden von unserer Kanzlei außergerichtlich angeschrieben. In diesem Verfahrensstadium wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und dabei Teilschuldenerlasse auszuhandeln. In den meisten Fällen leben die Schuldner unterhalb des Existenzminimums und können den Gläubigern nichts anbieten. Dies müssen Sie auch nicht. Wir bilden in unserem Vergleich das gerichtliche Verfahren 1 zu 1 ab und bieten für diesen Fall den Gläubigern einen sog. flexiblen Nullplan an. Sie zahlen also nur dann etwas an die Gläubiger, sofern Sie in den nächsten 6 Jahren wieder mehr als das Existenzminimum verdienen sollten. Nach Ablauf der 6 Jahre müssen die Gläubiger auf die Restschuld verzichten. Andere Vergleichsangebote wie Einmalzahlungen, feste Raten, usw. werden wir mit Ihnen vorab besprechen und Vor- und Nachteile abwägen. Bei den Verhandlungen bewirkt ein Anwaltsbriefkopf häufig Wunder. Der Gläubiger weiß damit, dass hier das gerichtliche Verfahren unmittelbar bevorsteht.
Sollte eine solche Einigung nicht erzielt werden können, so sind wir als Rechtsanwälte berechtigt, Ihnen die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendige Bescheinigung auszustellen, dass eine außergerichtliche Einigung ernsthaft versucht wurde.
Wir stellen für Sie beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht - den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung.
In dem geordneten Gerichtsverfahren können die Gläubiger nun ihre einzelnen Forderungen zur Insolvenz anmelden. Einzelvollstreckungen von Gläubigern mittels Gerichtsvollzieher etc. sind dann nicht mehr erlaubt. Das Gericht prüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das an die Gläubiger verteilt werden kann.
Danach beginnt die sogenannte „Wohlverhaltensperiode". Sie dauert 6 Jahre und wird von einem Treuhänder begleitet. Sollten Sie in dieser Zeit Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen, also des Existenzminimums haben, so wird der überschießende Betrag an die Gläubiger über ein Treuhänderkonto abgeführt. Dies ließe sich jedoch auch ohne Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verhindern. Der Schuldner hat sich insofern "wohl" zu verhalten, als er alle Einkommens- und Vermögenszuwächse sowie sonstige Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen hat.
Sind die 6 Jahre vorbei, erlässt das Gericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Restschulden. Noch offene (Alt-) Forderungen der Gläubiger sind damit erloschen.